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Der Landesverband

Tagung der Obleute für Markt- und Honigfragen

Tagung der Obleute für Markt- und Honigfragen am 08.11.2014

Gemeinsam mit den Schulungsrednern fand im LAVES-Institut für Bienenkunde Celle die Fortbildungsveranstaltung statt. Jürgen Frühling wies bei der Eröffnung auf die Vorzüge des Warenzeichens der deutschen Imkerinnen und Imker hin. Ohne entsprechende Qualitätskontrollen ließe sich aber kein Warenzeichen fortführen. Udo Kellner, Obmann im Landesverband referierte über die Ergebnisse der Marktkontrollen und dankte den Anwesenden für die entsprechende Unterstützung bei den Maßnahmen.

Der Vortrag von Cord Henry Lankenau bezog sich auf das Steuerrecht, soweit es die Imkerei betrifft. Dabei erklärte er, dass Umsatzsteuer grundsätzlich für die Umsätze des Unternehmers anfällt, auch dann, wenn er keinen Gewinn anstrebt und auch nicht erzielt. Allerdings gibt es für Kleinunternehmer die Bagatellgrenze lt. § 19 UStG, nach der Umsatzsteuer nicht erhoben wird, wenn der Unternehmer im Vorjahr weniger als 17.500 € Umsatz erzielt hat und im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000 € Umsatz erzielen wird. Außerdem ging er auf die Besonderheiten der Umsatzsteuerpauschalierung des § 24 UStG ein und erklärte die Berechnungmethoden und die notwendigen Angaben einer Rechnung. Hinsichtlich der Einkommenssteuer erklärte er, dass ein positives Einkommen vorliegen müsse, der Imker also Gewinne erzielen müsste. Hier gäbe es auch eine Bagatellgrenze, nach der die Finanzverewaltung davon ausgehen könne, dass Imkereien bis zu 30 Völkern keine Gewinne erzielen würden. Diese Zahl sei allerdings nicht im Gesetz oder einer Verwaltungsanweisung festgehalten. Wegen der Anwendung des § 13a EStG machte er keine Hoffnung, dass diese Vorschrift für den Imker ohne selbst bewirtschaftete Landwirtschaftliche Nutzfläche zukünftig anzuwenden sei.

Dr. Werner von der Ohe stellte am Nachmittag war die vergleichende Darstellung der Vorgaben gemäß Honigverordnung, Leitsätzen für Honig sowie der D.I.B vor. Warenzeichensatzung. Ausgeführt wurde dieser Vergleich anhand der Untersuchungen und Prüfberichte im Rahmen der Marktkontrolle des deutschen Imkerbundes. Im Detail wurden zahlreiche Untersuchungs- und Beurteilungsschritte im Rahmen der Honiguntersuchung dargestellt.

Bzgl. der geforderten Qualität liegen die wesentlichen Unterschiede zwischen D.I.B.-Warenzeichensatzung und Honigverordnung in den Kennzahlen von Invertaseaktivität und HMF-Gehalt. Bei diesen Parametern ist ein Qualitätsunterschied zwischen Honig direkt vom Imker und Importhonig quantifizierbar. Durch eine besonders schonende Behandlung des Honigs kann man die natürliche Qualität des Honigs sichern. Hohe Invertaseaktivität und niedriger HMF-Gehalt sind zu erreichen, wenn man weitestgehend auf die Honigerwärmung verzichtet und Honig optimal lagert. Im Sinne der Qualitätssicherung sollte man allerdings von Zeit zu Zeit sein eigenes Honigbearbeitungssystem durch entsprechende Honiguntersuchungen überprüfen lassen.

Es ist verständlich, dass man gern mit Sortenangaben seinen Honig herauslobt. Allerdings sind manche Imker zu mutig mit ihren Sortenangaben. Ein nicht unerheblicher Anteil von als Sortenhonig deklarierten Honigen in der Marktkontrolle entspricht eben nicht der angegebenen Sorte. Selbst bei scheinbar allgemeinen Bezeichnungen wie „Sommerblütenhonig“ kann man falsch liegen, wenn der Honigtauanteil überwiegt. Denn beim Sommerblütenhonig müssen über 60 % Nektar für den Honig verarbeitet worden sein. Auf der sicheren Seite ist man, wenn man den Honig als „Sommertrachthonig“ kennzeichnet. Hierbei gibt es keine Mindestgrenze von Nektar oder Honigtau. Insgesamt können viele Verstöße gegen die Honigverordnung bzw. die Warenzeichensatzung vermieden werden. Hierzu zählen neben falscher Sortenhonigdeklaration vor allem auch Untergewicht, Sauberkeit, mangelhafte Konsistenz (vor allem zu grobe und harte Kristallisation) sowie die nicht korrekte Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums. Das MHD kann jeder Imker selbst festlegen. Allerdings muss man beim D.I.B.-Glas das MHD Tag genau angeben, denn nur dann ist man entbunden von der Angabe einer Losnummer (Los-Kennzeichnungsverordnung). Leider denken immer noch zahlreiche Imker, dass die Nummer auf dem D.I.B. Gewährverschluss die Losnummer ist oder ersetzt. Dies ist definitiv nicht der Fall. Der einfachste und vom D.I.B. empfohlene Weg, die Losnummer nicht angeben zu müssen, ist schlichtweg die Angabe des MHD in Tag/Monat/Jahr. So einfach kann das Leben sein. LV.


Foto: Gerhardt Fuhrich
Von links nach rechts:
Ewald Wildemann, Renate Schulz-Sandhof, Udo Kellner, Dr. Reinhold Hergemöller, Cord Henry Lankenau, Jürgen Frühling, Dr. Werner von der Ohe

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